Die Beklagte verkenne den Ausnahmecharakter des Ordre-public-Vorbehalts und dass der Anerkennungsstaat hinsichtlich der erstgerichtlichen Zuständigkeit dem Nachprüfungsverbot unterliege, da dieser Aspekt nicht Bestandteil des ordre public sei. Die Beklagte sei mit Urteil des Kreisgerichts Koper zur Zahlung einer Geldleistung verpflichtet worden. Da die Verpflichtung zur Ausrichtung einer Geldleistung auch nach schweizerischem Recht ausgesprochen werden könne, scheide eine Ordre-public-Widrigkeit bereits aus diesem Grund