32 LugÜ vor. Bezüglich beider Entscheide sei zudem die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 54 LugÜ eingereicht worden. Das Handelsgericht habe über den eingeklagten Leistungsanspruch gar nicht befunden. Die beiden Entscheide schlössen sich in ihren Wirkungen daher nicht gegenseitig aus. Eine Missachtung einer Schiedsvereinbarung stelle keine Verletzung des Ordre public dar. Die Beklagte verkenne den Ausnahmecharakter des Ordre-public-Vorbehalts und dass der Anerkennungsstaat hinsichtlich der erstgerichtlichen Zuständigkeit dem Nachprüfungsverbot unterliege, da dieser Aspekt nicht Bestandteil des ordre public sei.