Die Rechtskraft dieses Prozessurteils beschränke sich daher auf die Eintretensfrage. Das zur Vollstreckung eingereichte Urteil vom 21. März 2022 stamme vom Kreisgericht in Koper (Slowenien). Für die Vollstreckbarerklärung sei das Bezirksgericht Zofingen an die Feststellung des Kreisgerichts Koper, welches die Schiedseinrede verworfen habe, gebunden. Für die Vollstreckbarerklärung seien somit die Bestimmungen des LugÜ anwendbar. Das Kreisgericht Koper habe über die eingeklagte Forderung materiell entschieden und das Verfahren erstinstanzlich abgeschlossen. Das Höhere Gericht habe die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Damit liege ein Endentscheid i.S.v. Art. 32 LugÜ vor.