Die Vorinstanz erteilte der Klägerin wie begehrt definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 991'631.30. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Handelsgericht habe seine Zuständigkeit verneint und unter Verweisung auf das schiedsgerichtliche Verfahren einen Nichteintretensentscheid gefällt. Weil das Handelsgericht nur über seine eigene Zuständigkeit verbindlich habe entscheiden können, handle es sich trotz der Verweisung auf das schiedsgerichtliche Verfahren um einen reinen Nichteintretensentscheid. Die Rechtskraft dieses Prozessurteils beschränke sich daher auf die Eintretensfrage.