Dieses Urteil wurde vom Höheren Gericht in Koper am 19. August 2022 bestätigt (VA GB 11). Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels, weil gemäss materiell rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 5. November 2018 ein Schiedsgericht über die strittige Forderung hätte entscheiden müssen. Deshalb sei auch das LugÜ nicht anwendbar.