Kenntnis nehmen und würdigen, genauso wie es auch die in den Rechtsschriften vorgetragenen rechtlichen Argumente der Parteien selber berücksichtigen muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_949/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2). Die Beklagte hat die Erkenntnisse des erwähnten Rechtsgutachtens in die Begründung ihrer Beschwerde integriert. Die im Folgenden (soweit entscheidrelevant) vorzunehmende Auseinandersetzung mit der Beschwerdebegründung stellt somit gleichzeitig eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsgutachten dar.