Die Klägerin beantragt, das von der Beklagten mit der Beschwerde erstmals in das Verfahren eingebrachte Rechtsgutachten von Prof. Dr. C._____ vom 26. April 2023 (Beschwerdebeilage 2) sei als unzulässiges neues Beweismittel gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO aus dem Recht zu weisen. Diesem Antrag ist nicht stattzugeben, denn mittels Beweismitteln sind Tatfragen zu beweisen. Das Recht ist demgegenüber nicht zu beweisen, sondern vom kantonalen Gericht von Amtes wegen anzuwenden. Rechtsgutachten sind nicht Beweismittel; sie gehören nicht zur Sachverhaltsfeststellung, sondern zur Rechtsanwendung. Das Gericht kann und muss die von den Parteien rechtzeitig eingereichten Rechtsgutachten zur