Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 hiervor einzuziehen. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in Höhe der richterlich festgesetzten Anwaltskosten von Fr. 2'916.85 zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 hiervor einzuziehen."