2.2. Die Beklagte ersuchte mit Gesuchsantwort vom 3. Januar 2023 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.3. Die Klägerin erstattete am 17. Januar 2023 die Replik, in welcher sie an ihren im Rechtsöffnungsgesuch gestellten Anträgen festhielt. 2.4. Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 30. Januar 2023 an den in der Gesuchsantwort gestellten Rechtsbegehren fest. -3- 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 17. April 2023: