In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Forderungen für Lebensmittellieferungen gemäss Urteil des Gerichts in Koper, Slowenien, vom 21. März 2022, Gerichtskosten sowie Verjährungsunterbrechung (Umrechnungskurs EUR/CHF von 1.04279 vom 19. Mai 2022 gem. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 2. Juni 2022 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 25. November 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 991'631.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.