Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.87 (SR.2022.319) Art. 137 Entscheid vom 24. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ d.o.o., […] vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Notter, Waldeggstrasse 72, 3097 Liebefeld Beklagte B._____ S.A., […] vertreten durch Rechtsanwalt Kilian Wunder, Steinenschanze 6, 4051 Basel Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2022) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q._____ vom 20. Mai 2022 für folgende Forderungen: - Fr. 39'874.85 nebst Zins zu 8 % seit 1. Juli 2016, - Fr. 100'923.30 nebst Zins zu 8 % seit 1. Juli 2016, - Fr. 110'825.20 nebst Zins zu 8 % seit 1. Juli 2016, - Fr. 105'661.55 nebst Zins zu 8 % seit 1. Juli 2016, - Fr. 109'690.05 nebst Zins zu 8 % seit 1. Juli 2016, - Fr. 37'774.80 nebst Zins zu 8 % seit 1. Juli 2016, - Fr. 113'703.05 nebst Zins zu 8 % seit 1. Juli 2016, - Fr. 34'135.50 nebst Zins zu 8 % seit 5. April 2022, - Fr. 20'479.35 (Verzugszinsen 8,05 %). In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forde- rungsgrundes" wurde angegeben: "Forderungen für Lebensmittellieferun- gen gemäss Urteil des Gerichts in Koper, Slowenien, vom 21. März 2022, Gerichtskosten sowie Verjährungsunterbrechung (Umrechnungskurs EUR/CHF von 1.04279 vom 19. Mai 2022 gem. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 2. Juni 2022 zugestellten Zahlungs- befehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 25. November 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksge- richt Zofingen das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 991'631.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Gesuchsantwort vom 3. Januar 2023 um Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Klägerin. 2.3. Die Klägerin erstattete am 17. Januar 2023 die Replik, in welcher sie an ihren im Rechtsöffnungsgesuch gestellten Anträgen festhielt. 2.4. Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 30. Januar 2023 an den in der Ge- suchsantwort gestellten Rechtsbegehren fest. -3- 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 17. April 2023: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 25. November 2022) für den Betrag von Fr. 991'631.30 (inkl. aufgelaufener Verzugszins bis 25. November 2022) definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Gesuchsgegnerin aufer- legt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 2'000.00 ver- rechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 2'000.00 di- rekt zu ersetzen hat. Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt er- klärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 hiervor ein- zuziehen. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung in Höhe der richterlich festgesetzten Anwaltskosten von Fr. 2'916.85 zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt er- klärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 hiervor ein- zuziehen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 18. April 2023 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 28. April 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid vom 17. April 2023 des Bezirksgerichts Zofingen (SR.2022.319) aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen, eventualiter die Sache zur Neuentscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin. 3. In prozessualer Hinsicht wird beantragt: Es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen." 3.2. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 erteilte die Instruktionsrichterin des Ober- gerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung -4- 3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2023: " I. Prozessantrag 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu verwehren; 2. Das Gutachten von Prof. Dr. C._____ sei aus den Akten zu weisen; II. Rechtsbegehren 3. Die Beschwerde sei abzuweisen; 4. Der Entscheid SR.2022.319 des Bezirksgerichts Zofingen sei zu bestäti- gen; - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -" 3.4. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 9. Juni 2023 zur Beschwerdeantwort Stellung. 3.5. Die Klägerin äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 22. Juni 2023. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). 1.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- -5- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die Klägerin beantragt, das von der Beklagten mit der Beschwerde erst- mals in das Verfahren eingebrachte Rechtsgutachten von Prof. Dr. C._____ vom 26. April 2023 (Beschwerdebeilage 2) sei als unzulässiges neues Beweismittel gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO aus dem Recht zu weisen. Diesem Antrag ist nicht stattzugeben, denn mittels Beweismitteln sind Tatfragen zu beweisen. Das Recht ist demgegenüber nicht zu bewei- sen, sondern vom kantonalen Gericht von Amtes wegen anzuwenden. Rechtsgutachten sind nicht Beweismittel; sie gehören nicht zur Sachver- haltsfeststellung, sondern zur Rechtsanwendung. Das Gericht kann und muss die von den Parteien rechtzeitig eingereichten Rechtsgutachten zur Kenntnis nehmen und würdigen, genauso wie es auch die in den Rechts- schriften vorgetragenen rechtlichen Argumente der Parteien selber berück- sichtigen muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_949/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2). Die Beklagte hat die Erkenntnisse des erwähnten Rechtsgut- achtens in die Begründung ihrer Beschwerde integriert. Die im Folgenden (soweit entscheidrelevant) vorzunehmende Auseinandersetzung mit der Beschwerdebegründung stellt somit gleichzeitig eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsgutachten dar. 1.3. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist aber nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebe- gründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu unter- suchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich viel- mehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Par- teien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Be- anstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen aber- mals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Klägerin stützte ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das Urteil I Pg 318/2019 des Kreisgerichts Koper (Slowenien) vom 21. März 2022, mit welchem die Beklagte verpflichtet wurde, ihr aus Kaufvertrag total EUR 593'075,11 nebst den gesetzlichen Verzugszinsen von 8,05 % jähr- lich für die Zeit vom 13. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 und 8 % jährlich ab 1. Juli 2016 wie folgt zu bezahlen: auf EUR 38'238,63 ab 14. Januar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 96'782,00 ab 21. Januar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 106'277,60 ab 24. Januar 2016 bis zur Zahlung, auf -6- EUR 101'325,80 ab 1. Februar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 105'189,00 ab 11. Februar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 36'224,72 ab 15. Februar 2016 bis zur Zahlung und auf EUR 109'037,36 ab 22. Februar 2016 bis zur Zahlung. Ausserdem wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Pro- zesskosten von EUR 32'734,79 zuzüglich allfälliger Verzugszinse zurück- zuerstatten (vorinstanzliche Akten [VA], Gesuchsbeilage [GB] 7). Dieses Urteil wurde vom Höheren Gericht in Koper am 19. August 2022 bestätigt (VA GB 11). Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines gültigen Rechtsöff- nungstitels, weil gemäss materiell rechtskräftigem Urteil des Handelsge- richts des Kantons Aargau vom 5. November 2018 ein Schiedsgericht über die strittige Forderung hätte entscheiden müssen. Deshalb sei auch das LugÜ nicht anwendbar. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin wie begehrt definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 991'631.30. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Handelsgericht habe seine Zuständigkeit verneint und unter Ver- weisung auf das schiedsgerichtliche Verfahren einen Nichteintretensent- scheid gefällt. Weil das Handelsgericht nur über seine eigene Zuständigkeit verbindlich habe entscheiden können, handle es sich trotz der Verweisung auf das schiedsgerichtliche Verfahren um einen reinen Nichteintretensent- scheid. Die Rechtskraft dieses Prozessurteils beschränke sich daher auf die Eintretensfrage. Das zur Vollstreckung eingereichte Urteil vom 21. März 2022 stamme vom Kreisgericht in Koper (Slowenien). Für die Vollstreckbar- erklärung sei das Bezirksgericht Zofingen an die Feststellung des Kreisge- richts Koper, welches die Schiedseinrede verworfen habe, gebunden. Für die Vollstreckbarerklärung seien somit die Bestimmungen des LugÜ an- wendbar. Das Kreisgericht Koper habe über die eingeklagte Forderung ma- teriell entschieden und das Verfahren erstinstanzlich abgeschlossen. Das Höhere Gericht habe die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Da- mit liege ein Endentscheid i.S.v. Art. 32 LugÜ vor. Bezüglich beider Ent- scheide sei zudem die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 54 LugÜ eingereicht worden. Das Handelsgericht habe über den eingeklagten Leistungsanspruch gar nicht befunden. Die beiden Entscheide schlössen sich in ihren Wirkungen daher nicht gegenseitig aus. Eine Missachtung ei- ner Schiedsvereinbarung stelle keine Verletzung des Ordre public dar. Die Beklagte verkenne den Ausnahmecharakter des Ordre-public-Vorbehalts und dass der Anerkennungsstaat hinsichtlich der erstgerichtlichen Zustän- digkeit dem Nachprüfungsverbot unterliege, da dieser Aspekt nicht Be- standteil des ordre public sei. Die Beklagte sei mit Urteil des Kreisgerichts Koper zur Zahlung einer Geldleistung verpflichtet worden. Da die Verpflich- tung zur Ausrichtung einer Geldleistung auch nach schweizerischem Recht ausgesprochen werden könne, scheide eine Ordre-public-Widrigkeit be- reits aus diesem Grund aus. Aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich kein Hinweis darauf, dass in der schweizerischen Rechtsordnung aner- kannte grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt worden wären. Dem- -7- nach könne das Urteil des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 vorfra- geweise anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Die Klägerin habe die auf den in den Ziff. I und III des Urteilsdispositivs zugesprochenen Ka- pitalbeträgen laufenden Verzugszinse auf das Datum der Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens (25. November 2022) aufgerechnet und so einen Totalbetrag von EUR 950'748.80 errechnet, was zum nachgewiese- nen Umrechnungskurs Fr. 991'431.34 ergebe, wofür die Rechtsöffnung be- antragt werde. Die Beklagte habe die Richtigkeit dieser Berechnung nicht bestritten. 2.2. Die Beklagte machte dagegen vor Obergericht insbesondere geltend, zur Beurteilung der strittigen Forderungen sei gemäss Urteil des Handelsge- richts vom 5. November 2018, welches vom Bundesgericht bestätigt wor- den sei, kein staatliches Gericht, sondern das in der Schiedsabrede vorge- sehene Schiedsgericht mit Sitz in Ljubljana zuständig. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des LugÜ und nicht jene des IPRG angewendet. Entgegen der Vorinstanz habe das Handelsgericht nicht bloss einen Nichteintretensentscheid gefällt. Bis der negative Zustän- digkeitsentscheid des später angerufenen internationalen Schiedsgerichts vorliege, gelte, dass für die eingeklagten Forderungen das New Yorker Übereinkommen und nicht das LugÜ anwendbar sei und die Klägerin ihre Forderungen vor dem Schiedsgericht (und nicht vor einem staatlichen Ge- richt) geltend zu machen habe. Der Entscheid eines ausländischen Ge- richts, das sich über den bundesgerichtlich bestätigten Entscheid des Han- delsgerichts hinwegsetze, verletze folglich aus schweizerischer Sicht die Rechtskraftwirkung des inländischen Entscheids. Dies sei vom schweizeri- schen Rechtsöffnungsrichter zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hät- ten die schweizerischen Gerichte rechtskräftig entschieden, dass eine gül- tige Schiedsabrede getroffen worden sei. Demzufolge liege eine Schieds- und keine Zivil- und Handelssache im Sinne des LugÜ vor. Ein schweizeri- scher Anerkennungsrichter könne nicht auf diesen Entscheid zurückkom- men und das Vorliegen einer Zivil- und Handelssache bejahen. Die Vor- instanz sei an die rechtskräftigen schweizerischen Urteile gebunden. Dass sich die Gerichte in Koper als zuständig betrachtet und die Schiedseinrede der Beklagten (zu Unrecht) verworfen hätten, ändere daran nichts. Die slo- wenischen Gerichte könnten nicht aus einer Schieds- eine Zivil- und Han- delssache machen. Die Frage der Anerkennung richte sich folglich nach dem IPRG. Nach dessen Bestimmungen sei den slowenischen Entschei- den die Anerkennung zu verweigern. Aber auch die Anerkennungsverwei- gerungsgründe des LugÜ würden eine Anerkennung ausschliessen. 2.3. Die Klägerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, die Beklagte gehe wei- terhin fälschlicherweise davon aus, dass vorliegend ein Schiedsgericht zu- ständig sein solle, nachdem bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. -8- 2017 habe ein Schiedsgericht in Slowenien seine Zuständigkeit (in Bezug auf die B._____ S.A.) verneint, worauf sich die Gerichte in Slowenien – auch im Rahmen einer Notzuständigkeit – für zuständig erklärt hätten. Das slowenische Gericht habe sich vorfrageweise mit der Zuständigkeit befasst und die Schiedsgerichtseinrede der Beklagten verworfen. Dieser Entscheid sei unbestrittenermassen rechtskräftig. Der Entscheid eines staatlichen Gerichts über eine Zivil- oder Handelssache falle ungeachtet des Beste- hens einer Schiedsklausel unter Art. 25 ff. LugÜ. Der Entscheid des Erstrichters, vorliegend der slowenischen Gerichte, betreffend die Zustän- digkeit dürfe durch den Zweitrichter, vorliegend die aargauischen Gerichte, nicht nachgeprüft werden (Art. 35 Abs. 3 LugÜ). Nach Art. 36 LugÜ sei zu- dem die Überprüfung des ausländischen Entscheids durch das Zweitge- richt untersagt. Der schweizerische Nichteintretensentscheid sage sodann einzig aus, dass die Forderung nicht durch die schweizerischen Gerichte zu beurteilen sei. Im vorliegenden Verfahren gehe es aber einzig um die Anerkennung des ausländischen Urteils. Die Forderung sei durch ein aus- ländisches Gericht beurteilt worden, weshalb kein Widerspruch zum Ent- scheid des Bundesgerichts zu erkennen sei, der bestätigt habe, dass die Forderung durch kein schweizerisches Gericht zu beurteilen sei. Folglich bestehe keine Unvereinbarkeit nach Art. 34 Ziff. 3 LugÜ. Verletzungen des materiellen Ordre public infolge einer Verletzung von Völkerrecht resp. in- ländischem Recht und des formellen Ordre public oder rechtsmissbräuch- liches Verhalten der Klägerin lägen nicht vor. Folglich sei der vorinstanzli- che Entscheid zu bestätigen und die Rechtsöffnung zu erteilen. 3. 3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die Klägerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch auf das Urteil I Pg 318/2019 des Kreisgerichts Koper (Slowenien) vom 21. März 2022 (VA GB 7), wel- ches vom Höheren Gericht in Koper am 19. August 2022 bestätigt wurde (VA GB 11). Aufgrund der Vorbringen der Beklagten ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz dieses Urteil zu Recht anerkannt und als vollstreckbar betrachtet hat. 3.2. 3.2.1. Die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in der Schweiz richten sich nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. c IPRG), unter dem Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge (Art. 1 Abs. 2 IPRG). -9- Zu den völkerrechtlichen Verträgen zählt insbesondere das Übereinkom- men über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre- ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12). Slowenien als Mit- gliedsstaat der Europäischen Union und die Schweiz als Vertragspartei sind an das LugÜ gebunden (vgl. Art. 1 Abs. 3 LugÜ). Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass für die Anerkennung und Vollstreckung des von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel geltend gemachten Urteils des Kreis- gerichts Koper vom 21. März 2022 die Bestimmungen dieses Übereinkom- mens (insbesondere Art. 32 ff. LugÜ) massgebend sind. An dieser Stelle kann deshalb vorab auf die ausführlichen Erwägungen in E. 3.2 des ange- fochtenen Entscheids verwiesen werden. 3.2.2. 3.2.2.1. Mit Urteil HOR.2016.19 vom 5. November 2018 trat das Handelsgericht des Kantons Aargau auf die Klage der Klägerin vom 6. Mai 2016 nicht ein und verwies die Klägerin i.S.v. Art. II Ziff. 3 des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12) auf das schiedsgerichtliche Verfahren bei der slowenischen Handelskammer in Ljubljana (VA Antwortbeilage [AB] 5). Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_646/2018 vom 17. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat (VA GB 3). Die Beklagte macht geltend, das Urteil des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 könne in der Schweiz nicht anerkannt und vollstreckt wer- den, weil das Handelsgericht und das Bundesgericht mit den erwähnten Entscheiden eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Streitsache zwischen den Parteien für die Vorinstanz verbindlich bejaht hät- ten. Infolgedessen sei – entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid – auch das LugÜ nicht anwendbar (Beschwerde S. 7 ff., Rz. 19 ff.). 3.2.2.2. Das LugÜ ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt (Art. 1 Abs. 1 LugÜ). Im Urteil des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 wurde eine Streitigkeit zwischen den Parteien aus einem Kaufvertrag über Lebensmittelprodukte und damit über eine Zivilsache i.S.v. Art. 1 Abs. 1 LugÜ entschieden. Folglich fällt die- ses Urteil grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ. 3.2.2.3. Das LugÜ ist gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d LugÜ nicht anzuwenden auf die Schiedsgerichtsbarkeit. Wenn jedoch ein staatliches Gericht ungeachtet des Bestehens einer die Parteien bindenden Schiedsvereinbarung in der - 10 - Sache entschieden hat, muss seine Entscheidung gemäss den Bestim- mungen des LugÜ anerkannt und vollstreckt werden (BGE 127 III 186 E. 2; THOMAS ROHNER/MATTHIAS LERCH, in: Basler Kommentar, Lugano-Über- einkommen, 2. Aufl. 2016, N. 110 zu Art. 1 LugÜ; DOMENICO ACOCELLA, in: Lugano-Übereinkommen [LugÜ] zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2023, N. 136 zu Art. 1 LugÜ). Der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung kann nicht entgegengehalten werden, es gehe um einen Fall von Schiedsgerichtsbarkeit. Vielmehr liegt diesfalls eine Ent- scheidung in einer Zivilsache vor, denn die Vorfrage der Wirksamkeit der Schiedsabrede ist für die Anwendbarkeit des LugÜ nicht massgebend. Die abschliessende Regelung von Art. 34 f. LugÜ sieht auch keinen Verweige- rungsgrund der Missachtung der Schiedsabrede vor. Als Zuständigkeits- frage darf die Missachtung der Schiedsabrede auch nicht als Verstoss ge- gen den Ordre public betrachtet werden (ACOCELLA, a.a.O., N. 136 zu Art. 1 LugÜ). Selbst wenn das Kreisgericht Koper sein Sachurteil vom 21. März 2022 in Missachtung der von der Beklagten angerufenen Schiedsabrede gefällt ha- ben sollte, steht dies der Anerkennung dieses Urteils somit nicht entgegen. Gemäss der soeben zitierten Lehre und Rechtsprechung ändert daran nichts, dass das Handelsgericht und das Bundesgericht am 5. November 2018 bzw. am 17. April 2019 die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in der Schweiz verneint und die Klägerin an das Schiedsgericht der sloweni- schen Handelskammer verwiesen haben. Dieses Schiedsgericht – das Ljubljana Arbitration Centre at the Chamber of Commerce and Industry of Slovenia – hatte bereits am 20. November 2017 entschieden, dass die Be- klagte seiner Auffassung nach nicht zum von der Schiedsabrede erfassten Personenkreis zählt: "The Tribunal has no jurisdiction ratione personae over B._____ S.A." (VA GB 4, Rz. 430 ff. und Dispositiv-Ziff. 3). Mit Be- schluss vom 27. Februar 2020 bejahte das Kreisgericht Koper mangels nach slowenischem Recht gültiger Schiedsabrede zwischen den Parteien gestützt auf Art. 5 Abs. 1 LugÜ seine Zuständigkeit (VA AB 6/7). Dieser Entscheid wurde vom Höheren Gericht Koper am 28. August 2020 bestätigt (VA GB 5). In der Folge fällte das Kreisgericht Koper am 21. März 2022 das vorliegend als Rechtsöffnungstitel geltend gemachte Urteil (VA GB 7). Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies das Höhere Gericht Koper mit Ent- scheid vom 19. August 2022 ab (VA GB 11). Nach Art. 35 Abs. 3 1. Satz LugÜ darf die Zuständigkeit dieser Gerichte nicht überprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nach dem 2. Satz dieser Be- stimmung auch nicht zum Ordre public i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ. Dies hat zur Folge, dass selbst krass fehlerhafte Entscheidungen zur internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts anzuerkennen sind (Urteil des Bundesge- richts 4A_305/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 3.1; FRIDOLIN W ALTHER, in: Stämpflis Handkommentar zum Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 35 LugÜ), etwa wenn statt des LugÜ ein anderer Staatsvertrag - 11 - oder nationales Recht angewendet, eine Bestimmung des LugÜ falsch aus- gelegt oder willkürlich ein Gerichtsstand gemäss LugÜ angenommen wurde (ROLF SCHULER/DANIEL MARUGG, in: Basler Kommentar, Lugano- Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 35 LugÜ). Auch wenn es das LugÜ nicht ausdrücklich sagt, können mangels entsprechender Verweige- rungsgründe auch die Bestimmungen über die örtliche oder die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts nicht nachgeprüft werden (W ALTHER, a.a.O., N. 4 zu Art. 35 LugÜ). Die Einwendungen der Beklagten gegen die Zuständigkeit der sloweni- schen Gerichte sind deshalb nicht zu hören. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die von der Beklagten ins Feld geführte Schiedsabrede der Anerkennung und Vollstreckung des Urteils des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 nach den Bestimmungen des LugÜ nicht entgegensteht und kein Fall von Schiedsgerichtsbarkeit i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. d LugÜ vor- liegt. Das Urteil des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 fällt somit in den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ und stellt einen Entscheid gemäss Art. 32 LugÜ dar. 3.2.2.4. Gemäss Art. 33 Abs. 1 LugÜ werden die in einem durch das LugÜ gebun- denen Staat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen i.S.v. Art. 32 LugÜ in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten aner- kannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, dessen Entscheidung von der An- erkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerken- nung entscheiden (Art. 33 Abs. 3 LugÜ). Im Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens wird die Frage der Anerkennung mithin inzident geprüft, es sei denn, dass ein entsprechender Antrag mit dem Rechtsöff- nungsbegehren gestellt wird (BGE 143 III 404 E. 5.2.1; SCHULER/MARUGG, a.a.O., N. 33 zu Art. 33 LugÜ; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 68a zu Art. 80 SchKG), was die Klägerin im vorliegenden Fall jedoch nicht getan hat. 3.3. 3.3.1. Die Beklagte bringt vor, entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid stünden das Urteil des Handelsgerichts und das später ergangene Urteil des staat- lichen Gerichts in Koper in unauflöslichem Widerspruch zueinander, denn nach den schweizerischen Urteilen sei das LugÜ ausgeschlossen und habe ein Schiedsgericht die Forderungen zu beurteilen, während nach den slo- wenischen Urteilen das LugÜ anwendbar sei und die Beurteilung durch staatliche Gerichte zu erfolgen habe. Damit seien die Urteile i.S.v. Art. 34 Ziff. 3 LugÜ unvereinbar (Beschwerde S. 16 f., Rz. 54 ff.). - 12 - 3.3.2. Gemäss Art. 34 Ziff. 3 LugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Par- teien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergan- gen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 34 Ziff. 3 LugÜ restriktiv auszulegen. Eine Unvereinbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die betreffenden Entscheidungen Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschliessen. Die Unvereinbarkeit muss sich bei den Wir- kungen der gerichtlichen Entscheidungen zeigen (BGE 138 III 261 E. 1.1). Art. 34 Ziff. 3 LugÜ setzt weder eine Identität des Streitgegenstands noch einen Rechtskraftkonflikt voraus, wobei aber Widersprüche in der an der Rechtskraft nicht teilnehmenden Begründung nicht ausreichen (W ALTHER, a.a.O., N. 81 zu Art. 34 LugÜ). 3.3.3. Das Handelsgericht trat mit Urteil HOR.2016.19 vom 5. November 2018 auf die bei ihm erhobene Klage vom 6. Mai 2016 nicht ein und verwies die Klä- gerin auf das schiedsgerichtliche Verfahren bei der slowenischen Handels- kammer in Ljubljana. Wie die Vorinstanz in E. 2 des angefochtenen Ent- scheids zutreffend festhielt, konnte das Handelsgericht nur über seine ei- gene Zuständigkeit, nicht jedoch über jene des Schiedsgerichts verbindlich entscheiden, weshalb trotz der Verweisung auf das schiedsgerichtliche Verfahren ein reiner Nichteintretensentscheid des Handelsgerichts vorliegt. Das Kreisgericht Koper verpflichtete die Beklagte, der Klägerin aus Kauf- vertrag total EUR 593'075,11 nebst den gesetzlichen Verzugszinsen von 8,05 % jährlich für die Zeit vom 13. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 und 8 % jährlich ab 1. Juli 2016 wie folgt zu bezahlen: auf EUR 38'238,63 ab 14. Ja- nuar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 96'782,00 ab 21. Januar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 106'277,60 ab 24. Januar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 101'325,80 ab 1. Februar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 105'189,00 ab 11. Februar 2016 bis zur Zahlung, auf EUR 36'224,72 ab 15. Februar 2016 bis zur Zahlung und auf EUR 109'037,36 ab 22. Februar 2016 bis zur Zahlung. Ausserdem wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Pro- zesskosten von EUR 32'734,79 zuzüglich allfälliger Verzugszinse zurück- zuerstatten. Trat das eine Gericht auf die bei ihm erhobene Leistungsklage nicht ein, welche das andere Gericht materiell behandelte und vollumfänglich gut- hiess, kann von sich gegenseitig ausschliessenden Rechtsfolgen nicht die Rede sein. Daran vermag auch die Verweisung auf das schiedsgerichtliche Verfahren im Dispositiv des Nichteintretensentscheids nichts zu ändern. Mit dem Einwand, das Handelsgericht habe rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin ihre Forderungen vor dem Schiedsgericht (und nicht vor einem staatlichen Gericht) geltend zu machen habe (Beschwerde S. 7 ff., Rz. 21 ff.), stellt die Beklagte erneut die Zuständigkeit des Kreisgerichts Koper in - 13 - Frage. Diese darf nach Art. 35 Abs. 3 1. Satz LugÜ vom Zweitgericht je- doch nicht überprüft werden. Überdies ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass das Ljubljana Arbitration Centre am 20. November 2017 entschieden hatte, dass die Beklagte nicht zum von der Schiedsabrede er- fassten Personenkreis gehöre, weshalb es für Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht zuständig sei. Die Vorinstanz hat demnach in E. 3.3.1 des angefochtenen Entscheids zu- treffend erkannt, dass der Anerkennungsverweigerungsgrund von Art. 34 Ziff. 3 LugÜ im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. 3.4. 3.4.1. Weiter macht die Beklagte geltend, die Anerkennung des slowenischen Ur- teils würde klar gegen den Ordre public (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ) verstossen, da die slowenischen Gerichte die Schiedsabrede zwischen ihr und der Klä- gerin und die schweizerischen Urteile, welche auf das schiedsgerichtliche Verfahren verwiesen hätten, missachtet hätten. Es gehöre zu den tragen- den Prinzipien der schweizerischen Rechtsordnung, dass Parteien privat- autonome Regelungen zur Streitbeilegung vereinbaren könnten, die in der Folge zu respektieren seien. Das Urteil des Kreisgerichts Koper stehe in einem unerträglichen Widerspruch zum Grundsatz der Vertragstreue ("pacta sunt servanda"). Die slowenischen Gerichte hätten mit ihren Ent- scheiden nicht nur das LugÜ, sondern auch das New Yorker Übereinkom- men verletzt. Aufgrund dieser Übereinkommen wären sie verpflichtet ge- wesen, die Klägerin an das Schiedsgericht zu verweisen (Beschwerde S. 17 ff., Rz. 60 ff.). 3.4.2. Gemäss Art. 34 Ziff. 1 LugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Dieser Ordre-public-Vorbehalt soll nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen, zumal der Wert einer möglichst weitreichenden Anerkennung und Vollstre- ckung der im LugÜ-Raum gefassten Entscheide allgemein anerkannt ist (SCHULER/MARUGG, a.a.O., N. 8 zu Art. 34 LugÜ). Es ist dabei nicht mass- gebend, ob die Entscheidung als solche dem inländischen Ordre public wi- derspricht, sondern ob die Anerkennung der Entscheidung mit dem inlän- dischen Ordre public in Konflikt gerät. Einer ausländischen Entscheidung kann die Anerkennung versagt werden, wenn dadurch die elementarsten Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung in stossender Weise ver- letzt würden (BGE 126 III 534 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 4P.12/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2.1; SCHULER/MARUGG, a.a.O., N. 8 und N. 10 zu Art. 34 LugÜ; W ALTHER, a.a.O., N. 4 zu Art. 34 LugÜ). - 14 - 3.4.3. Mit den in E. 3.4.1 zitierten Vorbringen kritisiert die Beklagte erneut, dass sich die slowenischen Gerichte über eine gültige Schiedsabrede zwischen den Parteien hinweggesetzt und zu Unrecht gestützt auf das LugÜ die Zu- ständigkeit der staatlichen Gerichte Sloweniens bejaht hätten. Wie schon in E. 3.2.2.3 hievor dargelegt, kann der Anerkennung und Vollstreckbarer- klärung nicht entgegengehalten werden, es gehe um einen Fall von Schiedsgerichtsbarkeit. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zur öffentlichen Ordnung (Ordre public) i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ gehören und aufgrund von Art. 35 Abs. 3 LugÜ selbst bei krassen Verstössen die Zuständigkeit des Erstge- richts nicht unter Berufung auf den Ordre public nachgeprüft werden darf (vgl. zum Ganzen E. 3.2.2.3 hievor). 3.5. 3.5.1. Sodann rügt die Beklagte das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuch- lich, indem sie sich über die schweizerischen Entscheide, die sie auf das schiedsgerichtliche Verfahren gemäss New Yorker Übereinkommen ver- wiesen hätten, hinweggesetzt und an die staatlichen slowenischen Ge- richte gewandt habe. Es sei nicht tolerierbar, Gerichte "abzuklappern", bis ein genehmes Urteil vorliege. Eine missbräuchliche Rechtsumgehung gelte als Ordre-public-Verstoss und führe zur Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung (Beschwerde S. 19 f., Rz. 66 ff.). 3.5.2. Wie die Beklagte zutreffend ausführt (Beschwerde S. 20, Rz. 68), hat sie die Verletzung des materiellen Ordre public durch Rechtsmissbrauch im vorinstanzlichen Verfahren nicht gerügt. Wie sich im Folgenden (E. 3.5.3) zeigen wird, stösst dieses Vorbringen ohnehin ins Leere, weshalb offen- bleiben kann, ob es sich dabei um eine gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptung handelt oder ob dieser Einwand auch im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu prüfen ist. 3.5.3. Wie in E. 3.2.2.3 ausgeführt, haben das Handelsgericht und das Bundes- gericht am 5. November 2018 bzw. am 17. April 2019 die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in der Schweiz verneint und die Klägerin an das Schiedsgericht der slowenischen Handelskammer verwiesen. Nach Auffas- sung dieses Schiedsgerichts gehört die Beklagte nicht zum von der Schiedsabrede erfassten Personenkreis. Unter diesen Umständen er- scheint es nicht als rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin in der Folge an die staatlichen slowenischen Gerichte angerufen hat. Dies hat umso mehr zu gelten, als gemäss den Entscheiden des Kreisgerichts Koper und des Höheren Gerichts Koper nach slowenischem Recht keine gültige - 15 - Schiedsabrede zwischen den Parteien vorliegt und die slowenischen Ge- richte gestützt auf Art. 5 Abs. 1 LugÜ ihre Zuständigkeit für die Beurteilung der Streitsache bejaht haben (was gemäss Art. 35 Abs. 3 LugÜ im Aner- kennungsverfahren nicht überprüft werden darf). Von einer rechtsmiss- bräuchlichen Anrufung der staatlichen Gerichte Sloweniens kann deshalb nicht die Rede sein. 3.6. Entgegen der Beklagten (Beschwerde S. 20, Rz. 69) liegt auch keine Ver- letzung des materiellen Ordre public durch Missachtung der eigenen An- ordnungen vor. Diese Rüge bezieht sich im Ergebnis ebenfalls darauf, dass sich die slowenischen Gerichte über eine gültige Schiedsabrede zwischen den Parteien hinweggesetzt und zu Unrecht gestützt auf das LugÜ die Zu- ständigkeit der staatlichen Gerichte Sloweniens bejaht haben sollen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, steht Art. 35 Abs. 3 LugÜ einer Anerken- nungsverweigerung wegen Unzuständigkeit des Erstgerichts entgegen. 3.7. 3.7.1. Schliesslich macht die Beklagte geltend, der formelle Ordre public sei ver- letzt, indem die slowenischen Gerichte ihren Anspruch auf rechtliches Ge- hör verweigert hätten. Allenfalls liege durch die Verpflichtung zur Bezah- lung von mangelhafter Ware ausserdem ein Verstoss gegen den materiel- len Ordre public vor. In der Gesuchsantwort sei dargelegt worden, dass die Klägerin der Beklagten mangelhafte Nahrungsmittel geliefert habe, welche nach schweizerischem Lebensmittelrecht gar nicht hätten verkauft werden dürfen. Soweit bereits ausgeliefert, habe die Beklagte die Produkte auf ei- gene Kosten vom Markt nehmen müssen. Weiter sei in der Gesuchsantwort beschrieben worden, wie die Gerichte in Slowenien den Anspruch der Be- klagten auf rechtliches Gehör verletzt hätten. Insbesondere habe das Kreis- gericht Koper die gestellten Beweisanträge nicht entgegengenommen. Es habe keine Sachverständigen ernannt und auch nicht anderweitig die Rechtslage in der Schweiz in Erfahrung bringen wollen; es habe die in der Schweiz durchgeführten Analysen als Beweis abgelehnt; die beantragte Anhörung von D._____ habe es nicht zugelassen; die Testberichte und Analysen des Schweizer Instituts E._____ habe es, ohne sie als Beweis entgegenzunehmen, als "weder massgebend noch glaubwürdig" bezeich- net. Entgegen der Vorinstanz seien die Voraussetzungen für eine antizi- pierte Beweiswürdigung nicht erfüllt gewesen. Die slowenischen Gerichte hätten somit das rechtliche Gehör in manifester Weise verletzt. Dass die Beklagte in der Folge zur Bezahlung von Lebensmitteln verpflichtet worden sei, die sie aus gesetzlichen Gründen gar nicht habe verkaufen dürfen, ma- che den slowenischen Entscheid auch inhaltlich stossend und werfe die Frage nach der Verletzung des materiellen Ordre public auf (Beschwerde S. 20 ff., Rz. 70 ff.). - 16 - 3.7.2. Nach Art. 36 LugÜ darf die ausländische Entscheidung, um deren Aner- kennung ersucht wird, keinesfalls in der Sache selbst überprüft werden. Eine inhaltliche Überprüfung durch die Gerichte des Zweitstaats, ob im erst- staatlichen Verfahren der Sachverhalt richtig ermittelt worden ist und die Beweise richtig gewürdigt wurden, ob das internationale Privatrecht und das Sachrecht richtig ermittelt und angewendet wurden und ob keine Ver- fahrensfehler gemacht wurden, ist daher nicht zulässig. Eine Entscheidung muss folglich hinsichtlich ihres Zustandekommens wie auch ihres Ergeb- nisses grundsätzlich so hingenommen werden, wie sie ergangen ist. Dadurch wird eine Wiederaufnahme des erstgerichtlichen Verfahrens durch den Anerkennungsrichter unterbunden. Vorbehalten bleiben die in Art. 34 f. LugÜ enthaltenen Anerkennungsverweigerungsgründe (SCHU- LER/MARUGG, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 36 LugÜ; W ALTHER, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 36 LugÜ). Eine Verletzung des formellen Ordre public, die aufgrund von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ zu einer Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Ent- scheidung führt, liegt (nur) dann vor, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts dermassen abweicht, dass es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann, wenn also elementare Grundsätze des fairen Verfahrens ver- letzt wurden (Urteile des Bundesgerichts 5A_31/2015 und 5A_32/2015 vom 4. Juni 2015 E. 2; SCHULER/MARUGG, a.a.O., N. 21 zu Art. 34 LugÜ; TANJA DOMEJ/PAUL OBERHAMMER, in: Lugano-Übereinkommen [LugÜ] zum inter- nationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 34 LugÜ). Zum formellen Ordre public gehören insbesondere das rechtliche Gehör und das Recht auf Beweis (W ALTHER, a.a.O., N. 12 zu Art. 34 LugÜ; DOMEJ/OBERHAMMER, a.a.O., N. 23 zu Art. 34 LugÜ). Der materielle Ordre public besteht in einer Missachtung grundlegender Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung, wobei ausländische Ent- scheide nicht schon deshalb gegen den materiellen Ordre public verstos- sen, weil sie von zwingenden Normen des schweizerischen Rechts abwei- chen oder in einem Verfahren zustandegekommen sind, das von dem in der Schweiz bekannten Prozessrecht abweicht. Steht jedoch ein ausländi- sches Urteil in derart eklatantem Widerspruch zum Grundgedanken der schweizerischen Rechtsordnung oder zu der ihr zugrundeliegenden Ge- rechtigkeitsvorstellung, dass es deswegen für untragbar gehalten werden muss, so kann ihm die Anerkennung verweigert werden (BGE 126 III 534 E. 2c; SCHULER/MARUGG, a.a.O., Rz. 14 f. zu Art. 34 LugÜ; DOMEJ/OBER- HAMMER, a.a.O., N. 18 zu Art. 34 LugÜ). Zu den fundamentalen und allge- mein anerkannten Grundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsemp- finden in einem unerträglichen Widerspruch stehen, zählen insbesondere die Vertragstreue ("pacta sunt servanda"), der Vertrauensgrundsatz, das - 17 - Rechtsmissbrauchs- und das Diskriminierungsverbot, das Verbot der ent- schädigungslosen Enteignung, das Verbot der Zwangsarbeit, die Verlet- zung von Art. 27 ZGB, der Schutz der Handlungsunfähigen, Grundprinzi- pien des schweizerischen Konkursrechts, namentlich das Prinzip der Gläu- bigergleichbehandlung, sowie gegebenenfalls die culpa in contrahendo. Der materielle Ordre public wird auch verletzt bei einer Verurteilung zu Schmiergeldzahlungen oder zu exorbitanten punitive damages. Ein Ergeb- nis, welches nach schweizerischem Recht möglich ist, kann aber nie ordre- public-widrig sein (W ALTHER, a.a.O., N. 27 f. zu Art. 34 LugÜ; SCHULER/MA- RUGG, a.a.O., N. 16 zu Art. 34 LugÜ). 3.7.3. Unter dem Titel "Beweisführung" führte das Kreisgericht Koper in E. 6 sei- nes Urteils vom 21. März 2022 aus, es habe im Beweisverfahren den ge- setzlichen Vertreter der Klägerin, F._____, den gesetzlichen Vertreter der Beklagten, G._____, sowie den Zeugen D._____ angehört und die Urkun- den gelesen, welche sich in der Anlage der Akte von A1 bis A96 und von B1 bis B125 befänden. Weiter habe es den Beweis mit dem Sachverstän- digen zugelassen, das schriftliche Gutachten des Gerichtssachverständi- gen H._____ gelesen und Letzteren auch angehört. Dem Antrag der Be- klagten auf Ernennung eines schweizerischen Sachverständigen für Le- bensmittel sei das Gericht hingegen nicht gefolgt, da die slowenischen Ge- richte in erster Linie Gerichtssachverständige nach dem Verzeichnis der Gerichtssachverständigen der Republik Slowenien ernennen würden. Die Beurteilung der Streitsache sei zudem nach dem slowenischen Recht und dem EU-Recht vorzunehmen, so dass kein Bedarf nach der Ernennung ei- nes Sachverständigen, der das schweizerische Recht kenne, bestanden habe. Die in der Schweiz durchgeführten Analysen (Bericht E._____) habe es nicht zugelassen, da diese nach einer anderen Methode durchgeführt worden seien, so dass sie mit dem ausgearbeiteten Sachverständigengut- achten nicht vergleichbar gewesen seien. Auch die zusätzliche Anhörung des Zeugen D._____ bezüglich des ausgearbeiteten Sachverständigengut- achtens sei nicht erforderlich gewesen; Erläuterungen des Sachverständi- gengutachtens habe der Gerichtssachverständige abgeben können. Auf- grund des Gutachtens des Gerichtssachverständigen H._____ und seiner Anhörung habe das Gericht festgestellt, dass die Klägerin die Produkte in einem spezifischen Produktionsprozess herstelle (maschinelle Auslösung zuvor thermisch behandelter Hühner), was bedeute, dass der Rohstoff die Bedingungen für Frischfleisch nicht erfülle, weshalb das dabei entstehende Halbfabrikat nicht als Separatorenfleisch eingeordnet werden könne und der Testbericht und die Analyse des E._____ in diesem Streit weder mas- sgebend noch glaubwürdig sei (VA GB 7). Die gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobene Beschwerde hat das Höhere Gericht in Koper mit Ent- scheid vom 19. August 2022 abgewiesen. In E. 16 hielt es fest, dass das erstinstanzliche Gericht den Beweisantrag der Beklagten, D._____ zu den Sachverständigengutachten anzuhören, zu Recht abgelehnt habe, da sich - 18 - nur der Sachverständige, der das Gutachten erstellt habe, dazu äussern könne. Zu den Vorwürfen in Bezug auf das Verfahren vor der Kontrollbe- hörde in Österreich und dem Verhalten der Beklagten nach Erhalt der Straf- befehle habe D._____ bereits ausgesagt. Seitens der Beklagten sei nicht konkret dargelegt worden, zu welchem Punkt sie eine Anhörung beantrage. Eine weitere (neue) Übersetzung des E._____-Gutachtens sei nicht erfor- derlich gewesen, da das erstinstanzliche Gericht festgestellt habe, dass dieses Gutachten aufgrund von falschen Voraussetzungen ausgearbeitet worden sei. In E. 18 wurde zusammenfassend festgehalten, dass der von der Beklagten erhobene Vorwurf der Voreingenommenheit nicht gerecht- fertigt sei. Das erstinstanzliche Gericht habe keinen Verfahrensfehler be- gangen und die Vorwürfe der Beklagten hätten sich als unbegründet erwie- sen (VA GB 11). In Anbetracht dieser Ausführungen kann nicht die Rede davon sein, dass das Kreisgericht Koper den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und das Recht auf Beweis verletzt hat. Vielmehr hat es die aus seiner Sicht erforderlichen Beweise abgenommen (insbesondere die eingereichten Ur- kunden gelesen, das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt sowie die Vertreter der Parteien und den Zeugen D._____ befragt) und begrün- det, weshalb es auf die Einsetzung eines mit dem schweizerischen Recht vertrauten Sachverständigen und die Befragung des Zeugen D._____ zum Gutachten verzichtet hat. Das Höhere Gericht in Koper hat die von der Be- klagten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen. Ent- gegen der Auffassung der Beklagten liegt damit kein Verstoss gegen den formellen Ordre public i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ vor. Selbst wenn die Beklagte zur Bezahlung mangelhafter Ware verpflichtet worden wäre, wäre dies nicht als Verletzung des materiellen Ordre public zu qualifizieren. Ein solches Ergebnis wäre grundsätzlich auch bei einer Beurteilung der Streitsache durch die schweizerischen Gerichte möglich gewesen, da das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (SR 0.221.211.1) – namentlich dessen im vorliegenden Fall massgebender Art. 35 Abs. 3, da die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Mängel der Kauf- sache gekannt habe (VA GB 7, E. 13; VA GB 11, E. 9) – auch in der Schweiz anwendbar ist. Nicht anders verhielte es sich nach schweizeri- schem Obligationenrecht, welches z.B. die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Kaufpreises bei dem Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Mängeln der Kaufsache (Art. 200 Abs. 1 OR) und die Verpflich- tung zur Zahlung des geminderten Kaufpreises (Art. 205 Abs. 2 und 3 OR) kennt. Ob die Entscheide der slowenischen Gerichte – abgesehen vom ma- teriellen Ordre public – in der Sache korrekt sind, darf im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nicht überprüft werden (Art. 36 LugÜ). - 19 - 3.8. Aufgrund der obigen Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die von der Beklagten geltend gemachten Anerkennungsverweigerungs- gründe nicht gegeben sind. Andere Anerkennungsverweigerungsgründe i.S.v. Art. 34 f. LugÜ wurden nicht geltend gemacht. Demzufolge hat die Vorinstanz das von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel eingereichte Urteil des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 zu Recht vorfrageweise aner- kannt und – da die Voraussetzungen von Art. 53 LugÜ unbestrittenermas- sen erfüllt sind – als vollstreckbar erachtet. 4. 4.1. Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Ent- scheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwal- tungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechts- öffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Auch gegen ausländische Entscheide, die ge- mäss Staatsverträgen oder dem IPRG zu vollstrecken sind, können ge- mäss Art. 81 Abs. 3 SchKG die Einreden der nachträglichen Tilgung, Stun- dung und Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) erhoben werden, obwohl diese weder in den Staatsverträgen noch im IPRG erwähnt sind (BGE 144 III 360 E. 3.2.1 m.w.H.; STAEHELIN, a.a.O., N. 30 zu Art. 81 SchKG). 4.2. Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben. Die Vorinstanz hat der Klägerin deshalb zu Recht für den Betrag von Fr. 991'631.30 definitive Rechtsöffnung gewährt (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen in E. 3.4 des angefochtenen Ent- scheids). Die Beklagte bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, was an der korrekten vorinstanzlichen Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. 5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klä- gerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungs- befehl vom 20. Mai 2022) für den Betrag von Fr. 991'631.30 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. - 20 - 6.2. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berech- neten Betrags. Beim im Beschwerdeverfahren verbliebenen Streitwert von Fr. 991'631.30 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 45'030.80, die um 90 % auf Fr. 4'503.10 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstre- ckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Die unaufgefordert ein- gereichte Eingabe der Klägerin vom 22. Juni 2023 war überflüssig und ist daher gemäss § 6 Abs. 3 Satz 2 AnwT nicht zu entschädigen. Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Ver- handlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 20 % auf Fr. 3'602.50 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Rechtsmittel- abzugs von 40 % beträgt die Entschädigung demnach Fr. 2'161.50. Hinzu kommt die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 64.85). Die Klägerin hat ihren Sitz im Ausland und ist in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig; Ersatz der MWSt hat sie auch nicht bean- tragt, weshalb ihr für die Parteientschädigung ein solcher nicht zuzuspre- chen ist. Damit beträgt die Parteientschädigung total Fr. 2'226.35. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'226.35 (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 21 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 991'631.30. Aarau, 24. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber