Der Schuldner-Information des Betreibungsamtes R._____ vom 13. März 2023 lässt sich entnehmen, dass die Lohnpfändung weiterhin vollzogen wird (BB 3). Beschwerdeweise erwähnt er die Lohnpfändung ebenfalls als Belastung (Beschwerde, S. 2). Die Darlegungen des Gesuchstellers deuten darauf hin, dass er durch die Insolvenzerklärung der Pfändung seines Lohns zu entgehen versucht, was ebenfalls rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. E. 3.1.2 hiervor). 4. Da das Konkursbegehren rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, ist dessen Abweisung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und erübrigen sich Ausführungen zur Aussicht auf Sanierung. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.