Überdies lässt sich dem Gesuch um Konkurseröffnung entnehmen, dass über den Gesuchsteller bereits zweimal der Konkurs eröffnet wurde und zwar im Jahr 2008 und 2014. Er machte darin zudem geltend, dass ihn die Gläubigerforderungen aus dem Konkurs 2014 in eine ausweglose Situation gebracht hätten. Durch die alten Forderungen und die daraus resultierende Lohnpfändung habe er auch die aktuellen Steuerrechnungen nicht begleichen können. Bis auf die Forderung aus dem Konkurs habe er keine Rückstände gehabt. Da die Lohnpfändung nicht still erfolgt sei, sei ihm ein Monat nach deren Beginn aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden (act. 3). Der Schuldner-Information des Betreibungsamtes R.__