Der Gesuchsteller verfügt ausweislich der Akten über keinerlei Vermögen. Insbesondere aus dem Umstand, dass er auf dem bei der Vorinstanz eingereichten Formular "Gesuch um Konkurseröffnung (Insolvenzerklärung) für Privatpersonen" vom 21. März 2023 unter "Vermögenswerte (Sparhefte, Bankkonten, Wertschriften, Motorfahrzeuge, Lebensversicherungen etc.)" keine Eintragungen machte (act. 2), ist zu schliessen, dass er sich bei der Abgabe der Insolvenzerklärung des Fehlens jeglicher Aktiven bewusst war. Da voraussichtlich keine Aktiven vorhanden sein würden, die – nach Abzug der Kosten des Konkursverfahrens (Art.