3.2. Der Steuerveranlagung für das Jahr 2021 für ihn und seine nunmehr geschiedene Ehefrau liessen sich noch Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. 2'349.00 entnehmen (Gesuchsbeilage 7, S. 5). Der Gesuchsteller reichte weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren Belege über aktuelle Kontoguthaben oder andere Vermögenswerte ein. Ebenso wenig machte er im vorinstanzlichen Verfahren oder beschwerdeweise Ausführungen über das Vorhandensein von Vermögenswerten. Der Gesuchsteller verfügt ausweislich der Akten über keinerlei Vermögen.