Derzeit bestehe keine Möglichkeit auf einen Vergleich mit den Gläubigern. Der Gesuchsteller erziele zurzeit kein überschussbildendes Einkommen. Eine Sanierung, wie sie die Vorinstanz als möglich erachte, sei nicht durchführbar, da in der laufenden Sanierungsdauer von zwei bis drei Jahren jederzeit neue Gläubigerforderungen aus den Verlustscheinen zu erwarten seien.