2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Konkursbegehrens dahingehend, dass der Gesuchsteller mit seinem monatlichen Einkommen von Fr. 5'920.00 und dem Notbedarf von Fr. 5'170.00 (Fr. 1'200.00 Grundbetrag, Fr. 300.00 Sozialzuschlag in Höhe von 25 %, Fr. 1'890.00 Miete inkl. Heiz- und Nebenkosten, Fr. 380.00 Krankenkassenprämien, Fr. 360.00 laufende Steuern, Fr. 840.00 Unterhaltsbeiträge zwei Kinder, Fr. 200.00 Krankenkassenprämien Kinder) einen monatlichen Überschuss von Fr. 750.00 erziele. Damit sei er in der Lage, innert drei Jahren rund ¾ des belegten Schuldenbetrages von Fr. 35'095.35 zu begleichen. Eine private Schuldenbereinigung gemäss Art.