Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Anwendung von Art. 63 SchKG das Vorliegen einer Betreibungshandlung i.S.v. Art. 56 SchKG voraus (BGE 143 III 149 = Pra 2018 Nr. 29 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.1). In casu ist im Entscheid der Vorinstanz keine Betreibungshandlung zu erblicken. Dieser wurde dem Gesuchsteller am 6. April 2023 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist eigentlich am 17. April 2023 abgelaufen und die am 25. April 2023 erhobene Beschwerde verspätet erfolgt wäre.