Vorliegend ist ein summarisches Verfahren gegeben. Betreibungsrechtliche Angelegenheiten, die nach Art. 251 ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln sind, unterliegen den Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. Dies gilt sowohl für die Klagefristen des erstinstanzlichen Verfahrens als auch für die Rechtsmittelfristen, und zwar unabhängig davon, ob sich die Rechtsmittelfristen aus der ZPO oder aus dem SchKG ergeben (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 11b zu Art. 174 SchKG). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Anwendung von Art.