1.2. Gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern still. Dieser Fristenstillstand gilt jedoch nicht im summarischen Verfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen (Art. 145 Abs. 3 ZPO).