2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 3. April 2023: " 1. Das Konkursbegehren des Gesuchstellers vom 21. März 2023 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss von Fr. 4'000.00 verrechnet. Dem Gesuchsteller steht ein Betrag von Fr. 3'800.00 aus der Restanz seines Kostenvorschusses zu. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Gegen diesen ihm am 6. April 2023 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. April 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: