Demnach ist die Vorinstanz zu Recht von der Nachzahlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin ausgegangen und hat die Nachzahlung der vorgemerkten Prozesskosten von Fr. 3'923.40 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. -9- 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchsgegnerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5. Die Gesuchgegnerin beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden. Das Obergericht beschliesst: