Daraus ergibt sich ein monatlich anrechenbares Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 4'452.00 (hälftiges Erwerbseinkommen des Ehemannes). Der Nettomonatslohn des Ehemannes der Gesuchstellerin betrug laut dessen Lohnabrechnung vom 24. Januar 2023 Fr. 8'514.40, wobei der Bruttolohn im Vergleich zum Vormonat Dezember 2022 um Fr. 300.00 gestiegen ist (Beilage 9 zum Begehren vom 14. März 2023, S. 5 f.). Demnach wäre das Nettoeinkommen des Ehemannes der Gesuchsgegnerin im Jahr 2023 sogar noch höher als das von der Vorinstanz angenommene. Dies kann vorliegend jedoch unberücksichtigt bleiben, da ohnehin ein die Bedürftigkeit ausschliessender Überschuss resultiert.