3.2.3. Es ist somit von einem Gesamteinkommen der Gesuchsgegnerin und ihres Ehemannes von Fr. 106'852.00 bzw. Fr. 8'904.00 pro Monat (gemäss Lohnausweis 2022: anrechenbares Einkommen des Ehemannes Fr. 106'852.00; gemäss Steuererklärung 2022 anrechenbares Einkommen der Gesuchsgegnerin: Fr. 0.00; Beilage 9 zum Begehren vom 14. März 2023, S. 4; Beilage 1 zur Stellungnahme vom 28. März 2023) auszugehen. Daraus ergibt sich ein monatlich anrechenbares Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 4'452.00 (hälftiges Erwerbseinkommen des Ehemannes).