3.2. 3.2.1. Mit Stellungnahme vom 28. März 2023 machte die Gesuchsgegnerin geltend, sie habe im Jahr 2016 geheiratet und den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gewählt. Sie habe ihre Arbeitstätigkeit auf Ende Dezember 2021 gekündigt und sei seitdem Hausfrau (act. 5). Dass die Gesuchsgegnerin seit Januar 2022 kein Einkommen erzielt, geht auch aus den Steuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 hervor (Beilagen 12 und 13 zur Stellungnahme vom 28. März 2023).