3.1.4. Bei der Ermittlung der Mittellosigkeit sind in einer Gesamtrechnung die Nettoeinkommen der Ehegatten zusammenzuzählen und dem gemeinsamen Bedarf gegenüberzustellen, wenn die Gesuchsgegnerin, wie vorliegend, mit ihrem Ehemann in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Dies folgt aus der Unterhalts- bzw. Beistandspflicht der Ehegatten (Art. 163 Abs. 1 bzw. Art. 159 Abs. 3 ZGB), welche dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen (AGVE 2002 Nr. 16 S. 67 f. m.H.; Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2019.218 vom 26. Februar 2020 E. 3.1).