3.1.2. Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse versetzen die zuvor mittellose Partei dann "in die Lage" zur Nachzahlung, wenn sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessen würden (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZPO). Ob die finanzielle Situation ausreichend ist, bestimmt sich demnach nach den gleichen Grundsätzen, nach denen die Bedürftigkeit im Prozess beurteilt wird (EMMEL, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZPO).