3. 3.1. 3.1.1. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die betreffende Partei von der Zahlung der Gerichtskosten und des Honorars an den Rechtsbeistand; die Prozesskosten gehen zu Lasten des Kantons (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Diese Befreiung ist allerdings keine definitive, sondern steht unter dem Vorbehalt der Nachzahlung bzw. Rückforderung nach Erledigung des Prozesses, sobald die bedürftige Partei dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO).