2. 2.1. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung erwog die Vorinstanz, die Gesuchsgegnerin sei verheiratet. Zwischen Ehegatten gelte die familienrechtliche Beistands- und Unterhaltspflicht. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege komme nur subsidiär zum Zuge. Die finanzielle Situation der Gesuchsgegnerin sei nach Massgabe der Bestimmungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bemessen und hierfür seien die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten massgeblich. Die Errungenschaft ihres Ehemannes falle der Gesuchsgegnerin zu. Den am 28. März 2023 eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die finanzielle Situation der Eheleute alles andere als prekär sei.