3. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diesen ihr am 14. April 2023 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 24. April 2023 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, dieser sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei der Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem ehemaligen Ehemann in Höhe von Fr. 210.00 bei ihrem Einkommen nicht zu berücksichtigen. Ferner seien die Zahnarztrechnungen aus dem Jahr 2022 von insgesamt Fr. 1'405.55 bei der Berechnung ihres zivilprozessualen Notbedarfs miteinzubeziehen. Das Obergericht zieht in Erwägung: