2.2. Bei rückständigen Zahlungen wird der dannzumal noch offene Restbetrag (Gesamtausstand) per sofort fällig. -3- 2.3. Die Zahlung hat an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, zu erfolgen, von welcher Stelle auch die entsprechenden Einzahlungsscheine zugestellt werden. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen."