2.2. Mit Verfügung vom 20. März 2023 eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Baden das Nachzahlungsverfahren und forderte die Gesuchsgegnerin auf, sich innert 10 Tagen lückenlos über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit 20. März 2020 (Einnahmen, Ausgaben, Vermögen, Schulden) auszuweisen (aktueller Lohnausweis, Mietvertrag, Kreditverträge, Quittungen für Darlehens- und andere Zinsen, neueste Steuererklärung und –einschätzung). Die Angaben seien auch für den Ehepartner zu machen. Im Unterlassungsfall werde die Nachzahlung angeordnet. 2.3. Am 28. März 2023 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung und reichte die geforderten Unterlagen ein.