Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.83 / ik / nl (SZ.2023.90) Art. 123 Entscheid vom 25. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau Gesuchs- A._____, gegnerin […] Gegenstand Nachzahlungsverfahren -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsgegnerin wurde im Verfahren SF.2013.52 vor dem Präsidium des Familiengerichts Baden mit Entscheid vom 3. Februar 2014 die unent- geltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten und die unentgeltliche Verbei- ständung in Gesamthöhe von Fr. 3'923.40 gewährt. 2. 2.1. Mit Begehren vom 14. März 2023 ersuchte der Gesuchsteller beim Präsi- denten des Bezirksgerichts Baden um Eröffnung eines Nachzahlungsver- fahrens gegen die Gesuchsgegnerin und Anordnung der Nachzahlung für den Betrag von Fr. 3'923.40. 2.2. Mit Verfügung vom 20. März 2023 eröffnete der Präsident des Bezirksge- richts Baden das Nachzahlungsverfahren und forderte die Gesuchsgegne- rin auf, sich innert 10 Tagen lückenlos über ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse seit 20. März 2020 (Einnahmen, Ausgaben, Vermögen, Schulden) auszuweisen (aktueller Lohnausweis, Mietvertrag, Kreditver- träge, Quittungen für Darlehens- und andere Zinsen, neueste Steuererklä- rung und –einschätzung). Die Angaben seien auch für den Ehepartner zu machen. Im Unterlassungsfall werde die Nachzahlung angeordnet. 2.3. Am 28. März 2023 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung und reichte die ge- forderten Unterlagen ein. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 6. April 2023 wie folgt: " 1. A._____ wird verpflichtet, die vorgemerkten Prozesskosten von Fr. 3'923.40 nachzuzahlen. 2. 2.1. Die Zahlung hat in dreizehn monatlichen Raten jeweils per 25. des Monats bzw. per darauffolgenden Werktag (Valutadatum), erstmals am 25. des Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids, zu erfolgen. Die ersten zwölf Raten betragen jeweils Fr. 300.00, die letzte Rate beträgt Fr. 323.40. 2.2. Bei rückständigen Zahlungen wird der dannzumal noch offene Restbetrag (Gesamtausstand) per sofort fällig. -3- 2.3. Die Zahlung hat an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, zu erfolgen, von welcher Stelle auch die entsprechenden Einzahlungsscheine zugestellt werden. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugespro- chen." 3. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diesen ihr am 14. April 2023 zugestell- ten Entscheid mit Eingabe vom 24. April 2023 (Postaufgabe) beim Oberge- richt des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, dieser sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei der Unterhaltsanspruch gegen- über ihrem ehemaligen Ehemann in Höhe von Fr. 210.00 bei ihrem Ein- kommen nicht zu berücksichtigen. Ferner seien die Zahnarztrechnungen aus dem Jahr 2022 von insgesamt Fr. 1'405.55 bei der Berechnung ihres zivilprozessualen Notbedarfs miteinzubeziehen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO an- gefochten werden (FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 123 ZPO; VIKTOR RÜEGG/MI- CHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2017, N. 1a zu Art. 123 ZPO). 1.2. 1.2.1. Mit der Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- echte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Nachzahlungsverfah- ren der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur -4- Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.2.2. Der in der Rechtsmitteleingabe der Gesuchsgegnerin erstmals im Be- schwerdeverfahren gestellte Antrag bzw. die damit zusammenhängen Tat- sachenbehauptungen und Beweise, wonach die Zahnarztrechnungen vom 11. November 2022 und 1. Dezember 2022 bei der Berechnung ihres zivil- prozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen seien, stellen Noven dar, hat sich die Gesuchsgegnerin doch diesbezüglich weder in der Stellungnahme vom 28. März 2023 geäussert noch die Rechnungen beigelegt (act. 5). Diese sind vorliegend somit unbeachtlich. 2. 2.1. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung erwog die Vorinstanz, die Gesuchsgegnerin sei verheiratet. Zwischen Ehegatten gelte die familien- rechtliche Beistands- und Unterhaltspflicht. Der Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege komme nur subsidiär zum Zuge. Die finanzielle Situation der Gesuchsgegnerin sei nach Massgabe der Bestimmungen zur Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bemessen und hierfür seien die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten massgeblich. Die Errungen- schaft ihres Ehemannes falle der Gesuchsgegnerin zu. Den am 28. März 2023 eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die finanzielle Si- tuation der Eheleute alles andere als prekär sei. Ausweislich der Steuerer- klärung 2022 sei von einem Nettoeinkommen von Fr. 106'852.00 sowie ei- nem Reinvermögen von Fr. 128'551.00 auszugehen. Dies ergebe ein mo- natlich anrechenbares Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 4'662.17 (hälftiges Erwerbseinkommen des Ehemannes: Fr. 4'452.17 zuzüglich des hälftigen Unterhaltsbeitragsanspruch gegenüber dem früheren Ehemann der Gesuchsgegnerin: Fr. 210.00). Der zivilprozessuale Notbedarf be- rechne sich aus dem hälftigen Grundbetrag für ein Ehepaar (Fr. 850.00), dem hälftigen Grundbetrag für die gemeinsamen Kinder (Jahrgänge 2019 und 2021; Fr. 400.00), dem jeweiligen 25 %-igen Zuschlag darauf (Fr. 312.50), den hälftigen Wohn- und Nebenkosten (Fr. 985.00), den hälf- tigen Kosten für die Krankenkasse (Prämien und Selbsttragungskosten; Fr. 510.90), den hälftigen Kosten der auswärtigen Verpflegung des Ehe- mannes (Fr. 133.00) und von dessen Arbeitsweg (Fr. 141.17), den Fremd- betreuungskosten für die beiden Kinder (Fr. 733.67; wobei für die aktuellen Verhältnisse in S._____ keine Zahlungen belegt seien) sowie der hälftigen Steuerlast (Fr. 300.00), ausmachend Fr. 4'366.25. Damit ergebe sich ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 300.00 pro Ehepartner, mithin ein jährlicher Überschuss von Fr. 3'600.00. Somit sei die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung zu verpflichten. -5- 2.2. Die Gesuchsgegnerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, die eheliche Beistandspflicht beginne mit der Eingehung der Ehe im Jahr 2016 und sei für die Begründung der Leistungspflicht für voreheliche Schulden aus dem Jahr 2014 nicht heranzuziehen. Einkommen und Vermögen ihres Eheman- nes seien für die Berechnung ihrer finanziellen Situation nicht zu berück- sichtigen. Des Weiteren habe die Vorinstanz in der Berechnung einen Un- terhaltsanspruch gegenüber dem früheren Ehemann von monatlich Fr. 210.00 angerechnet. Die Gesuchsgegnerin habe seit der Scheidung ih- rer ersten Ehe nie Unterhaltszahlungen erhalten. Ohnehin wäre der Unter- haltsanspruch nach Eingehung der zweiten Ehe hinfällig geworden. Diese Beiträge seien daher nicht zu berücksichtigen. 3. 3.1. 3.1.1. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die betreffende Partei von der Zah- lung der Gerichtskosten und des Honorars an den Rechtsbeistand; die Pro- zesskosten gehen zu Lasten des Kantons (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Diese Befreiung ist allerdings keine definitive, sondern steht unter dem Vorbehalt der Nachzahlung bzw. Rückforderung nach Erledigung des Prozesses, sobald die bedürftige Partei dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3.1.2. Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse versetzen die zuvor mittellose Par- tei dann "in die Lage" zur Nachzahlung, wenn sie die Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege ausschliessen würden (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZPO). Ob die finanzielle Situation ausreichend ist, be- stimmt sich demnach nach den gleichen Grundsätzen, nach denen die Be- dürftigkeit im Prozess beurteilt wird (EMMEL, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO – und somit auch Art. 123 ZPO – zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunter- halts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der ge- suchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuch- stellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen -6- Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls – wenn ein entsprechendes Begehren gestellt wurde – zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei si- cherzustellen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1 m.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesam- ten wirtschaftlichen Situation der Partei im Zeitpunkt der Eröffnung des Nachzahlungsverfahrens. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1.2 m.w.H.). Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich (effektiv) vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen (DANIEL W UFFLI/ DAVID FUHRER, Handbuch unentgelt- liche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 120; ALFRED BÜHLER, in: Ber- ner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 8 zu Art. 123 ZPO). 3.1.3. Die Anordnung einer Teil- oder Ratenzahlung ist zulässig (BÜHLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 123 ZPO). 3.1.4. Bei der Ermittlung der Mittellosigkeit sind in einer Gesamtrechnung die Net- toeinkommen der Ehegatten zusammenzuzählen und dem gemeinsamen Bedarf gegenüberzustellen, wenn die Gesuchsgegnerin, wie vorliegend, mit ihrem Ehemann in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Dies folgt aus der Unterhalts- bzw. Beistandspflicht der Ehegatten (Art. 163 Abs. 1 bzw. Art. 159 Abs. 3 ZGB), welche dem Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege vorgehen (AGVE 2002 Nr. 16 S. 67 f. m.H.; Entscheid des Oberge- richts des Kantons Aargau ZSU.2019.218 vom 26. Februar 2020 E. 3.1). Eine Ausnahme von den für die Ermittlung der Mittellosigkeit massgeben- den Rechtsgrundsätzen und Richtlinien scheint das Bundesgericht bisher einzig bei der Frage zu machen, ob der Ehegatte des Nachzahlungsschuld- ners aufgrund seiner Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) auch mit sei- nem Eigengut für Nachzahlungsschulden einzustehen hat (BÜHLER, a.a.O., N. 7a zu Art. 123 ZPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2010 vom 22. April 2010 E 3.2). -7- 3.2. 3.2.1. Mit Stellungnahme vom 28. März 2023 machte die Gesuchsgegnerin gel- tend, sie habe im Jahr 2016 geheiratet und den Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung gewählt. Sie habe ihre Arbeitstätigkeit auf Ende Dezem- ber 2021 gekündigt und sei seitdem Hausfrau (act. 5). Dass die Gesuchs- gegnerin seit Januar 2022 kein Einkommen erzielt, geht auch aus den Steuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 hervor (Beilagen 12 und 13 zur Stellungnahme vom 28. März 2023). Aufgrund der Unterhalts- bzw. Beistandspflicht der Ehegatten sind bei der Ermittlung der persönlichen Einkommensverhältnisse der Gesuchsgegne- rin die Beiträge des Ehegatten an den gemeinsamen Haushalt zu berück- sichtigen. Die Gesuchsgegnerin ist an der Errungenschaft ihres Mannes auch während der Ehe beteiligt (vgl. E. 3.1.4 hiervor). Zudem macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, dass die Rückzahlung der gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege aus dem Eigengut des Ehemannes zu erfolgen hat, was ausgeschlossen wäre (vgl. E. 3.1.4 hiervor). Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht festhält, hat sie bereits 2016 geheiratet und ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsbeiträge sei- tens ihres Ex-Ehemannes (vgl. E. 2.2 hiervor). Ferner geht aus den Akten nicht hervor, dass sie solche erhält. So lassen sich diese weder der Veran- lagungsverfügung des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Januar 2022 (Beilage 9 zum Begehren vom 14. März 2023, S. 2 f.) noch den Steuerer- klärungen der Jahre 2021 und 2022 (Beilagen 12 und 13 zur Stellung- nahme vom 28. März 2023) entnehmen. Damit bleibt im Dunkeln, weshalb die Vorinstanz auf der Aktivenseite einen Unterhaltsbeitragsanspruch ge- genüber dem früheren Ehemann der Gesuchsgegnerin von Fr. 210.00 be- rücksichtigt (vgl. E. 2.1 hiervor). Dieser ist beim Einkommen der Gesuchs- gegnerin abzuziehen, weil er effektiv als Aktivum nicht vorhanden ist (vgl. E. 3.1.2 hiervor). 3.2.2. Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosig- keit nur auf die tatsächlich vorhandenen Passiven abzustellen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Zur Beurteilung der Frage der Mittellosigkeit ist die gesamte finan- zielle Situation der Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt der Eröffnung des Nach- zahlungsverfahrens massgebend (20. März 2023 [act. 3 f.]; vgl. E. 3.1.2 hiervor). Der letzte Beleg über Fremdbetreuungskosten von insgesamt Fr. 17'608.00 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2021 stammt von der Kinderkrippe B._____ vom 22. März 2022 (Beilage 8 zur Stellung- nahme vom 28. März 2023). Dass die Fremdbetreuungskosten im Zeit- punkt der Eröffnung des Nachzahlungsverfahrens am 20. März 2023 noch effektiv angefallen sind, hat die Gesuchsgegnerin nicht belegt, weswegen -8- diese von der Vorinstanz fälschlicherweise als Passiven berücksichtigt wur- den. Der zivilprozessuale Notbedarf der Gesuchsgegnerin reduziert sich demzufolge um den Betrag von Fr. 733.67 (Fr. 17'608 : 12 : 2 = Fr. 733.67). 3.2.3. Es ist somit von einem Gesamteinkommen der Gesuchsgegnerin und ihres Ehemannes von Fr. 106'852.00 bzw. Fr. 8'904.00 pro Monat (gemäss Lohnausweis 2022: anrechenbares Einkommen des Ehemannes Fr. 106'852.00; gemäss Steuererklärung 2022 anrechenbares Einkommen der Gesuchsgegnerin: Fr. 0.00; Beilage 9 zum Begehren vom 14. März 2023, S. 4; Beilage 1 zur Stellungnahme vom 28. März 2023) auszugehen. Daraus ergibt sich ein monatlich anrechenbares Einkommen der Gesuchs- gegnerin von Fr. 4'452.00 (hälftiges Erwerbseinkommen des Ehemannes). Der Nettomonatslohn des Ehemannes der Gesuchstellerin betrug laut des- sen Lohnabrechnung vom 24. Januar 2023 Fr. 8'514.40, wobei der Brutto- lohn im Vergleich zum Vormonat Dezember 2022 um Fr. 300.00 gestiegen ist (Beilage 9 zum Begehren vom 14. März 2023, S. 5 f.). Demnach wäre das Nettoeinkommen des Ehemannes der Gesuchsgegnerin im Jahr 2023 sogar noch höher als das von der Vorinstanz angenommene. Dies kann vorliegend jedoch unberücksichtigt bleiben, da ohnehin ein die Bedürftig- keit ausschliessender Überschuss resultiert. Der zivilprozessuale Notbe- darf ergibt sich aus dem hälftigen Grundbetrag für ein Ehepaar (Fr. 850.00) und dem hälftigen Grundbetrag für die gemeinsamen Kinder (Jahrgänge 2019 und 2021; Fr. 400.00; Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009) und dem praxisgemäss 25 %-igen Zuschlag darauf (Fr. 312.50). Hinzu kommen die hälftigen Wohn- und Nebenkosten (Fr. 985.00, Beilage 2 zur Stellungnahme vom 28. März 2023), die hälftigen Kosten für die Kranken- kasse (Prämien und Selbsttragungskosten 2022; Fr. 510.90, Beilage 5 zur Stellungnahme vom 28. März 2023), die hälftigen Kosten der auswärtigen Verpflegung des Ehemannes (Fr. 133.00) und von dessen Arbeitsweg (Fr. 141.17, Beilage 12 zur Stellungnahme vom 28. März 2023). Unter Be- rücksichtigung der hälftigen Steuerlast (Fr. 300.00) resultiert vorliegend aus der Gegenüberstellung der Einkünfte (Fr. 4'452.00) mit dem zivilpro- zessualen Zwangsbedarf (Fr. 3'632.60) ein Überschuss von gerundet Fr. 820.00, welcher der Gesuchsgegnerin aus dem laufenden Einkommen erlaubt, die Nachzahlungsschuld – zumindest in monatlichen Raten – innert weniger Monate zurückzuerstatten (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.1.3 hiervor). Demnach ist die Vorinstanz zu Recht von der Nachzahlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin ausgegangen und hat die Nachzahlung der vorgemerk- ten Prozesskosten von Fr. 3'923.40 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. -9- 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchsgegnerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5. Die Gesuchgegnerin beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchs- gegnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfas- sungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. De- zember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 25. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus