Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 3. April 2023 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Aarau zurückgewiesen. -5- 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gerichtskasse Aarau wird angewiesen, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 auszurichten. Zustellung an: […]