3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat der Gesuchstellerin überdies die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen, welche praxisgemäss auf Fr. 800.00 festzusetzen sind. Diese sind ihr durch die Bezirksgerichtskasse Aarau als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht beschliesst: