1. Das Vollstreckungsgesuch vom 2. Dezember 2022 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 722.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.