Ausserdem hat die Klägerin dem Beklagten seine vorinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Diese sind, ebenfalls ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 775.00 (vgl. E. 5.1 hiervor) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), zuzüglich einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 %, richterlich auf gerundet Fr. 722.00 festzusetzen. - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 6. April 2023 vollständig aufgehoben und wie folgt neu gefasst: