5.2. Auch wenn eine Kostenregelung analog Art. 318 Abs. 3 ZPO für das Beschwerdeverfahren fehlt, werden auch im Rahmen eines reformatorischen Beschwerdeentscheids die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen vor der Beschwerdeinstanz durch diese neu verteilt (STEININGER, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 327 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind auch die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 800.00 vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen. Ausserdem hat die Klägerin dem Beklagten seine vorinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen.