5. 5.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD). Zudem hat die Klägerin dem Beklagten eine Entschädigung für seine Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 775.00 (Fr. 1'550.00 bei einem Streitwert von Fr. 2'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit.