rens entfernt, womit der Beklagte seine aus dem zu vollstreckenden Entscheid stammende Verpflichtung richtig erfüllt bzw. seine Schuld i.S.v. Art. 341 Abs. 3 ZPO getilgt hat. 4.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb das Vollstreckungsgesuch der Klägerin in Gutheissung der Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend brauchen die weiteren Rügen des Beklagten, wonach die formelle Vollstreckbarkeit des Entscheids mangels ad acta liegender Vollmacht einer Stockwerkeigentümerin zumindest unklar sei und zudem sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, nicht beurteilt zu werden.