Die beiden Gerüste können, wie vom Beklagten geltend gemacht (vgl. E. 2.2 hiervor), auch nicht als Bestandteil der Wand betrachtet werden. Als Bestandteil gilt im sachenrechtlichen Sinne alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 Abs. 2 ZGB). Da auf Foto Nr. 1 nur noch die beiden Rankgerüste ersichtlich sind, war es offensichtlich möglich, die "Metallwand" gerade ohne deren Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung zu entfernen.