Die auf Foto Nr. 1 vollständig einsehbaren beiden Rankgerüste sind auf Foto Nr. 2 hinter und auf der linken Seite der Wand teilweise ersichtlich. Dem Foto Nr. 2 ist zudem zu entnehmen, dass das grosse Rankgerüst sowie die davor befindliche Wand nicht die gleiche Höhe aufweisen, woraus sich ebenfalls ergibt, dass es sich beim grossen Rankgerüst nicht um eine speziell für die davor befindliche Wand konstruierte Halterung handelt. Entgegen den klägerischen Vorbringen bilden die Wand und die beiden Gerüste kein einheitliches Konstrukt. Die beiden Gerüste können, wie vom Beklagten geltend gemacht (vgl. E. 2.2 hiervor), auch nicht als Bestandteil der Wand betrachtet werden.