Dabei handelt es sich augenscheinlich um von einer Wand unabhängige Rankgerüste bzw. Rankhilfen für Kletterpflanzen, welche, wie vom Beklagten behauptet (act. 19), der Pflanzenhalterung dienen und weder eine Metall- oder eine Sichtschutzwand noch deren jeweiligen Umrisse darstellen. Dem Foto Nr. 2 der Gesuchsbeilage 4, das unbestrittenermassen am 18. Februar 2020 und somit vor Einreichung des Vollstreckungsgesuchs erstellt wurde (Beschwerdeantwort, S. 5), ist dagegen eine grüne Wand zu entnehmen. Die auf Foto Nr. 1 vollständig einsehbaren beiden Rankgerüste sind auf Foto Nr. 2 hinter und auf der linken Seite der Wand teilweise ersichtlich.