Beilage 7 zur Stellungnahme der Klägerin vom 6. Februar 2023), sind zwei – im Jargon des klägerischen Vollstreckungsgesuch als "Absteckungen" bezeichnete – grüne Gerüste ersichtlich: ein grosses Gerüst mit Drähten, das an den benachbarten Gartensitzplatz angrenzt, und ein dahinterliegendes kleineres, ebenfalls mit Drähten versehenes, Gerüst. Dabei handelt es sich augenscheinlich um von einer Wand unabhängige Rankgerüste bzw. Rankhilfen für Kletterpflanzen, welche, wie vom Beklagten behauptet (act. 19), der Pflanzenhalterung dienen und weder eine Metall- oder eine Sichtschutzwand noch deren jeweiligen Umrisse darstellen.