betitelt wurde, entfernt hat. Unbestritten ist ebenso, dass sich derzeit noch immer ein – mit den Worten des Beklagten ausgedrückt – "Metallzaun" auf der Grenze der Gartensitzplätze befindet (act. 17 und 19). Die Klägerin stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass es sich bei dem vom Beklagten als "Metallzaun" betitelten Objekt um die Umrisse der "Metallwand" gemäss des zu vollstreckenden Entscheids handle, weshalb dieses ebenfalls zu entfernen sei (act. 23). Dieser Darstellung der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Auf Foto Nr. 1 der Gesuchsbeilage 4, welches unbestrittenermassen im November 2022 aufgenommen wurde (act.