4.2.2. Die Klägerin brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, der Beklagte habe die "Metwallwand" entgegen des Teilvergleichs nicht vollständig entfernt. Bis Ende Juni 2022 sei seitens des Beklagten nur die "grüne Plastikblache" entfernt worden (act. 4 und 23). Seitens des Beklagten blieb unbestritten, dass er vor Ende Juni 2022 das Objekt, welches die Sicht auf den benachbarten Gartensitzplatz versperrte und von der Klägerin mit grüner "Blache" - 10 -