Aus dem zu vollstreckenden Entscheid ergibt sich somit einzig eine hinreichend klare Verpflichtung des Beklagten, die "Metallwand" zu entfernen. Für eine darüber hinausgehende Anordnung zur Entfernung von weiteren Objekten findet sich im zu vollstreckenden Entscheid keine hinreichend klare Grundlage, weshalb die mit Gesuch der Klägerin beantragte Vollstreckung der Entfernung der "Absteckung zum Gartensitzplatz der Stockwerkeigentümerin E." in Gutheissung der Beschwerde abzuweisen ist.