8.1.2 des Beschlussprotokolls vom 20. Oktober 2020 in der Beschwerdeantwort (S. 4) wiedergibt, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum, das im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist (E. 1.1 hiervor). Lediglich bemerkungshalber bleibt anzumerken, dass die Klägerin daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Der von ihr vorgebrachte Inhalt von Ziff. 8.1.2 des Beschlussprotokolls vom 20. Oktober 2020 verbietet "fest installierte Sichtschutzwände" und legt dem Beklagten auf, die "Metallwand" zu entfernen. Eine "Absteckung zum Gartensitzplatz der Stockwerkeigentümerin E." wird aber auch darin nicht erwähnt.