8.1.2 des Beschlussprotokolls vom 20. Oktober 2020, auf welche der Teilvergleich vom 15. April 2021 verweist, entnehmen. Dieses Beschlussprotokoll befindet sich jedoch nicht in den Akten, weshalb sich die Abweichung des angefochtenen Entscheids vom Wortlaut des Teilvergleichs, wonach zusätzlich zur "Metallwand" die "Absteckung" zu entfernen ist, auch damit nicht erklären lässt. Soweit die Klägerin den Wortlaut von Ziff. 8.1.2 des Beschlussprotokolls vom 20. Oktober 2020 in der Beschwerdeantwort (S. 4) wiedergibt, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum, das im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist (E. 1.1 hiervor).