4.1.2. Aus Ziff. 2 des Teilvergleichs vom 15. April 2021 geht hervor, dass der Beklagte in sachlicher Hinsicht zur Entfernung einer "Metallwand" verpflichtet ist. Von einer "Absteckung" ist nicht die Rede. Eine dahingehende Konkretisierung ergibt sich auch nicht anderweitig aus dem Teilvergleich bzw. dem Protokoll der Friedensrichterverhandlung vom 15. April 2021. Hinweise auf eine Verpflichtung zur Entfernung der "Absteckung" liessen sich allenfalls aus Ziff. 8.1.2 des Beschlussprotokolls vom 20. Oktober 2020, auf welche der Teilvergleich vom 15. April 2021 verweist, entnehmen.